Juristische Aspekte

Recht ist ...

Kinder dürfen bis zum 12. Lebensjahr nicht ohne Begleitung am Straßenverkehr teilnehmen. (Ausnahme: Sie dürfen ab 10 Jahren im Verkehr fahren, wenn sie die "Radfahrprüfung" abgelegt haben.) Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Für unbeaufsichtigt radfahrende Kinder haften bei einem Verkehrsunfall die Eltern.

Die Ausstattung auch aller Fahrräder, die von Kinder im Straßenverkehr benützt werden, muss den Vorschriften entsprechen (Lichtanlage, Rückstrahler, Reflektoren, zwei Bremsen, Glocke..).

Auch Kinder dürfen mit ihrem verkehrstauglichen Fahrrad nicht auf den Gehwegen oder Gehsteigen fahren. Dreiräder, Kinderroller, Laufräder gelten hingegen als "Kinderspielzeug". Aufsichtspersonen müssen darauf achten, dass die Sprösslinge beim Spielen keine Fußgänger gefährden (Strafandrohung bis zu 72 Euro).

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht Radhelmpflicht. Darüber hinaus nicht. (Die Radhelmtragepflicht gilt auch für transportierte Kinder in einem Kindersitz.)