Wohnbeihilfe

Eine Wohnbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Errichtung der Wohnung nicht bzw. nicht mehr gefördert ist und der/die Ansucher durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Der/die Förderungswerber/in muss die Mietwohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen (kein Zweitwohnsitz). Als Nachweis des Mietverhältnisses gilt nur der beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigte Miet- oder Nutzungsvertrag. 

 Eine Wohnbeihilfe kann nur über Ansuchen höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für Ansuchen sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesesn nachgebildeten Formulare zu verwenden. Das Ansuchen ist bei der Gemeinde einzubringen. Für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen des Ansuchens kann rückwirkend Wohnbeihilfe gewährt werden.

Das Mietverhältnis darf nicht mit einer nahestehenden Person bestehen. Als nahestehende Personen gelten Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschägerte im 2. Grad der Seitenlinie. Wenn sich das monatliche Einkommen durch Karenzierung, Arbeitslosigkeit, Pensionierung oder Arbeitsplatzwechsel ohne Abfertigungsanspruch erheblich geändert hat, kann eine Neuberechnung beantrag werden. Die angemessene Nutzfläche für eine Person beträgt 50 m² für jede weitere Person 20 m².

 

WICHTIG NUR FÜR NICHT -EU(EWR) BÜRGER!

Personen, denen nicht auf Grund eines Staatsvertrages insbesondere im Rahmen der Europäischen Integration eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als 5 Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet habe und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten.

  1. Haushaltseinkommen, wobei Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente und einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt bleiben
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis
  3. der, beim Finanzamt angezeigte Mietvertrag
  4. Alimentationszahlung
  5. bei nicht EU Bürgern: der ununterbrochene fünfjährige Hauptwohnsitz in Österreich ist lückenlos mittels Meldezettel nachzuweisen. Eine Kopie des Reisepasses ist dem Ansuchen beizulegen.

Antrag auf Wohnbeihilfe - Land Oö.

Zuständig