Protokolle

Grafik

Gemäß § 54 Abs. 6 der Oö. GemO ist die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigen Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen jedermann erlaubt! Hinweis: Die Genehmigung erfolgt erst mit der nachfolgenden Gemeinderatssitzung.

Jahr