Bauplatzbewilligung

Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf grundsätzlich nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Das Erfordernis einer Bauplatzbewilligung entfällt für Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festelegten Bauplatzgrenzen decken. Die Bauplatzbewilligung ist schriftlich zu beantragen und von der Baubehörde mit schriftlichem Bescheid - gegebenfalls auch unter Auflagen und Bedingungen - zu erteilen.

  1. Die Grundfläche muss sich wegen der natürlichen Gegebenheiten für eine zweckmäßige Bebauung eignen; zu beachten sind insbesondere der Grundwasserstand, eine Hochwasser-, Steinschlag- oder Lawinengefahr und die Bodenbeschaffenheit.
  2. Die Aufschließung der Grundfläche darf keine unvertretbaren öffentlichen Aufwendungen für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung, und dergleichen erforderlich machen
  3. Der Erteilung der Bauplatzbewilligung dürfen nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans entgegenstehen.
  4. Der Bauplatz muss mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar sein.
  5. Der Bauplatz muss eine solche Gestalt und Größe aufweisen, dass darauf den Bauvorschriften entsprechende Gebäude samt den erforderlichen Nebenanlagen errichtet werden können.
  6. Der Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m² sein.
  7. Der Bauplatz muss grundsätzlich durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine grundbücherlich sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein.

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