Rodungsbewilligungen

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
Eine Rodung kann nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Rodung höher ist, als das an der Erhaltung des Waldes. Für die Erteilung von Rodungsbewilligungen ist die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zuständig.