Anschlussgebühren, Aufschließungs u. Erhaltungsbeiträge

Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrag

Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstückes oder Grundstücksteiles, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine Abwasser Entsorgungsanlage einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Die Berechnung richtet sich nach den Baulandgrößen (Grundstücksgrößen), die tatsächlich in der 50 m Zone zum nächstgelegenen Wasserleitungs- bzw. Kanalstrang liegen. Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzungen nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen. Der Einheitssatz beträgt für Grundstücke mit den Widmungen

  • (Wohngebiet),
  • D (Dorfgebiet) und
  • (gemischtes Baugebiet)

für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage € 1,45 und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage € 0,73 pro m². Für Grundstücke mit den Widmungen

  • MB  (gemischtes Baugebiet in dem keine betriebsfremden Wohnungen gebaut werden dürfen),
  • (Betriebsbaugebiet)
  • (Industriegebiet) und
  • (Landeflächen)

betragen die Beträge € 0,73 und € 0,36 (§ 26 Abs. 2 Oö. ROG 1997)

Erhaltungsbeitrag

Der Grundgedanke dieses "Erhaltungsbeitrages" ist, dass eine Grundgebühr für vorhandene, allerdings nicht genutzte Einrichtungen eingeführt wird. Hat also ein Grundeigentümer zwar seinen Aufschließungsbeitrag für Wasser und/oder Kanal geleistet, ist das als Bauland gewidmete Grundstück jedoch auch weiterhin nicht bebaut, so hat er einen jährlichen Erhaltungsbeitrag zu entrichten (also ab dem 6. Jahr). Der Erhaltungsbeitrag beträgt bei der Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage € 0,11 pro m² und bei der Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde € 0,24 m² jener Grundstücke/teile.


Auszug aus dem LGBl.Nr. 114/1993, Oö. Raumordnungsgesetz 1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001

§ 25  Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstückes, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstückes durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 20 und 21 Oö. Bauordnung) jährlich einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.

(2) die Verpflichtung, den Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

  1. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  2. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  3. des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn und des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (§ 20 und § 21 Oö. Bauordnung)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrslfäche tatsächlich aufgeschlossen ist, längstens aber für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre.

(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,

  1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinne der Bauvorschriften errichtet ist oder
  2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinne der Oö. Bauordnung tatsächlich begonnen wurde oder
  3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtchaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es

  1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr fünfzig Meter entfernt liegt oder
  2. im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz liegt oder
  3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Senne der Oö. Bauordnung aufgeschlossen ist.

(5) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auf vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümersgeltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

(6) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die Oö. Landesabgabenordnung anzuwenden.

 

§ 26  Höhe und Berechnung des Aufschließungsbeitrages

(1) der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

  1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegen (§ 25 Abs. 4 Z. 1 und 2), aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussberechs von 50 m liegt; für Grundstücke, die mit einem Teil ihrer Fläche, der weniger als 500 m² gro ist, in den Anschlussbereich reichen, sie der Berechnung jedenfalls eine Fläche von 500 m² zugrundezulegen, soweit nicht das Grundstück insesamt kleiner ist;
  2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z. 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20, Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60 % zu vermindern, § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Buordnung 1994 gelten. (Anm: LGBl.Nr. 32/1999, 60/2000)

(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 1,45 Euro und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 73 Cent pro Quadratmeter.
Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen sind, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 73 Cent und 36 Cent. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Abs. 2 ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50 % herabgesetzt werden.

(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestgellte Grundstücksgröße, sondst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinda auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeignerter Weise nachzuweisen.

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung

  1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
  3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 bis 21 Oö. Bauordnung 1994) anzurechnen. Bei der Anrechung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seiner Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. Wird der Anschluss an die gemeindeeigene Anlage auf Grund eines privatrechtichen Vertrags hergestellt, ist der dafür entrichtete Aufschließungsbeitrag dem betroffenen Grundeigentümger ebenfalls anzurechnen. Im Streitfall entscheidet darüber die Behörde mit Bescheid.

(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anläßlich der jeweiligen weiteren Vorschreibungen von Beiträgen gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 zu erfolgen.