Befreiung von Fernseh-, Rundfunk- und Fernsprech-Grundgebühren

Eigentlich ist es ganz einfach: Jeder, der ein oder mehrere Geräte besitzt, mit denen Radio- und/oder Fernsehempfang möglich ist, ist gesetzlich verpflichtet, Rundfunkgebühren zu bezahlen.

Wer ist gebührenpflichtig?

Gebührenpflichtig sind alle Privathaushalte und Betriebe/Institutionen in Österreich mit einem betriebsbereiten Radio- oder Fernsehgerät. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt ist. Und sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt.

Die Höhe der Rundfunkgebühren ist im Rundfunkgebührengesetz festgeschrieben. Durchschnittlich betragen die Rundfunkgebühren - gewichtet nach Haushalten - € 22,03 pro Monat oder € 0,72 pro Tag. Durchschnittlich, weil gemeinsam mit den Rundfunkgebühren auch die Landesabgaben eingehoben werden.

 

Was ist zu melden?

Wenn Sie eine Rundfunkempfangseinrichtung, also ein Gerät, mit dem Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen können, besitzen, dann müssen Sie das melden. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen. Auf dem Anmeldeformular müssen alle Angaben, die für die Gebührenbemessung notwendig sind, gemacht werden.

Vorsicht: Wer eine Meldung überhaupt nicht oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich somit strafbar!

Beachten Sie bitte: Selbst wenn Sie Kabel-, Satelliten- oder Pay-TV haben, oder (als Unternehmen) AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen, ersetzt das nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunkgebühren.

Und: Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. Sie sind gebührenbefreit.

 

Zuständig