Eheschließung

Das Verfahren muss am Wohnsitz eines der beiden Verlobten durchgeführt werden.

Bei fremder Staatsangehörigkeit werden zusätzlich Urkunden wie Ehefähigkeitszeugnis oder Ledigenbescheinigung sowie neue internationale Geburtsurkunden, fallweise mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung benötigt.Übersetzungen dürfen nur von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher anerkannt werden.

Erforderliche Unterlagen

- wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenen Urkunde. Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 01.01.1939 erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (zb Hotelbestätigung)
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

- wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:

  • "Ehefähigkeitszeugnis"
  • Geburtsurkunde oder eine dieser ensprechenden Urkunde
  • Reisepass oder sonstiger Nachweis der Staatsangehörigkeit und ein Lichtbildausweis
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (zH Hotelbestätigung)
  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

- wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft - Rechtskraftstempel)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin

- wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsam uneheliche Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkennnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der Geburtsurkunde noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

- wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen: Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft - Rechtskraftstempel) Zustimmung des Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalter oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

Die Gebürhen liegen je nach Eheschließungsfall zwischen € 34,90 und fallweise (bei nicht-österreichischen Staatsbürgern) auch darüber.

Zuständig