Kommunalsteuer

Im Zuge der Steuerreform 1993 wurde mit Wirkung vom 01. Jänner 1994 die Gewerbesteuer und die Lohnsummensteuer abgeschafft. An deren Stelle trat die Kommunalsteuer.

Steuergegenstand:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Unternehmer:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; Steuerschuldner sind somit nicht nur Gewerbetreibende, sondern zB. auch Ärzte, Notare, Rechtsanwälte usw.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (zB. Kindergarten, Krankenhäuser, Wasserwerke, Schlachthöfe) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Unternehmer.

Betriebsstätte:
Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. (Wanderunternehmer sind kommunalsteuerpflichtig auch ohne örtliche Betriebssätte - § 7 Abs. 3 des Kommunalsteuergesetzes).

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne.

Steuersatz:
3 % der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne). Wenn die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460,-- Euro nicht übersteigt, wird von ihr 1.095,-- Euro abgezogen.