Melderecht

Der Wohnsitz unterscheidet sich von der Unterkunftnahme durch eine gewisse Dauer. Für einen Wohnsitz genügt bereits eine nicht besonders ins Gewicht fallende Lebensbeziehung (zB Ferienwohnung), der Hauptwohnsitz muss zentrale Lebensbeziehungen aufweisen. Hat jemand mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz der, in dem der "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" liegt. Hat aber jemand, was selten ist, mehrere Wohnsitze mit solchen zentralen Lebensbeziehungen, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Für die Meldepflicht kommt es wie bisher nur auf die Unterkunftnahme in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb an. Auch Fahrzeuge und Zelte gelten als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Die Meldepflicht ensteht bei Unterkunftnahme und bei Aufgabe der Unterkunft.

Ausnahmen von der Meldepflicht:

  • Unterkunft nicht länger als drei Tage
  • unentgeltliche Unterkunft nicht länger als zwei Monate, sofern im Bundesgebiet anderswo gemeldet
  • Pfleglinge in einer Krankenanstalt, sofern anderswo gemeldet,
  • Minderjährige in Heimen,
  • Angehörige des Bundesheeres und der Exekutive, des Katastrophenhilfsdienstes, sofern anderswo gemeldet
  • ausländische Würdenträger sowie deren Begleitpersonen;
  • Fremde mit Lichtbildausweis nach § 84 Fremdengesetz, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
  • auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Angehaltene;
  • Fremde, denen nach dem Bundesbetreuungsgesetzes BGBl 405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.

Erfüllung der Meldepflicht:

  • Unterkunftnehmer
  • Erziehungsberechtigter bei Minderjährigen
  • Sachwalter für einen behinderten Menschen, wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt.

Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben, er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat. Die Anmeldefrist ist innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Unterkunftnahme. Die Abmeldefrist beträgt drei Tage vor oder nach Aufgabe der Unterkunft.

 

Zuständig