Sprengelfremder Schulbesuch - Umschulung

Das Ansuchen auf spengelfremden Schulbesuch wird an den gesetzlichen Schulerhalter (Gemeinde oder Magistrat) der um Aufnahme ersuchten Schule gestellt.

Bei Einigung der betroffenden Gemeinden (Schulsitzgemeinde und Wohnsitzgemeinde) ist ein behördliches Verfahren nicht weiter erforderlich. Ansuchen für Schulen in anderen Gemeinden richten Sie bitte an das jeweilige Gemeindeamt, in der sich die Wunschschule befindet.

Zuständig