Wählerevidenz

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen müssen – im Gegensatz zu Österreichern und Österreicherinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich – einen Antrag stellen, um in die (Europa-)Wählerevidenz aufgenommen zu werden.

Sie sind wahlberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl), Volksabstimmungen und Europawahlen.

Hinweis: Bei den Europawahlen haben Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Gastlandes zu wählen. Wenn sie sich für die Wahl der österreichischen Abgeordneten entscheiden, müssen Sie beim Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz eine förmliche Erklärung dazu abgeben.

Der Antrag auf Erfassung in der (Europa-)Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für zehn Jahre ihre Gültigkeit und müssen dann erneuert werden. Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist informiert die jeweils zuständige Gemeinde die Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen über die bevorstehende Streichung und erinnert an eine Verlängerungsmöglichkeit (für weitere zehn Jahre).

Achtung:

Neben der Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz ist auch die rechtzeitige Beantragung einer Wahlkarte für die Stimmabgabe im Ausland erforderlich.

zuständige Behörde:

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen werden von ihrer jeweiligen Wählerevidenz-Gemeinde über eine ausgeschriebene Wahl informiert.

Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen können eine automatische ("amtswegige") Zusendung von Wahlkarten ins Ausland über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Beachten Sie dabei aber, dass es – wenn Sie die Gemeinde nicht über Änderungen der korrekten Postanschrift im Ausland informieren – bei einer Fehlzustellung der Wahlkarte dazu kommen kann, dass Sie Ihr Wahlrecht verlieren.

Die Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz soll in jenem Ort erfolgen, der der letzte ordentliche Wohnsitz in Österreich war. Gibt es keinen solchen, so erfolgt die Eintragung in jener Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte oder noch hat. Sollte auch ein solcher nicht vorliegen, dann richtet sich die zuständige Gemeinde nach anderen glaubhaft zu machenden Lebensbeziehungen zu Österreich.

Hinweis: Genauere Informationen zur Bestimmung dieser "Anknüpfungspunkte" finden Sie in der Ausfüllanleitung zum Antrag auf Eintragung bzw. Verbleib in der (Europa-)Wählerevidenz.

 

Einsicht in das Wählerverzeichnis

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und Einspruch zu erheben.

Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann jeder Staatsbürger bzw. jede Staatsbürgerin unter Angabe des Namens und der Wohnadresse Einsicht nehmen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.

Das Wählerverzeichnis muss am 21. Tag nach dem Stichtag zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Wenn eine Kundmachung der Wahlberechtigten in den Wohnhäusern erfolgt, erst am 24. Tag nach dem Stichtag. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.

Einspruch

Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicher und Österreicherinnen bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Einspruchs sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Einspruch und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.

zuständige Behörde:

 

Zusätzliche Informationen zum Wahlrecht für Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

 

Zuständig

Formulare