Wahlkarten

Für Personen, die sich am Wahltag nicht in ihrem zuständigen Wahlsprengel aufhalten und daher nicht wählen könnten, besteht die Möglichkeit mit einer Wahlkarte an der Wahl teilzunehmen. Es sind dies folgende Fälle:

  • Bei Bettlägrigkeit erfolgt ein Besuch zu Hause durch eine besondere Wahlbehörde.
  • Wahlberechtigte Personen, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in öffentlicher Gewahrsam befinden, können auf Antrag in der Anstalt vor einer besonderen Wahlbehörde wählen.
  • Bei Personen, die sich in einer Krankenanstalt, einem Altersheim oder einer Kuranstalt aufhlten, besteht die Möglichkeit, vor einer Wahlbehörde im Haus ihre Stimme abzugeben.
  • Bei Aufenthalt in einer anderen österreichischen Gemeinde als der, in deren Wählerverzeichnis man eingetragen ist, kann der Wahlberechtigte am Wahltag in jedem dazu bestimmten Wahllokal von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.
  • Bei Auslandsaufenthalt, egal ob dauernder Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) oder nur vorübergehender Auslandsaufenthalt am Wahltag (Reise, Urlaub, beruflicher Aufenthalt, jedoch mit Hauptwohnsitz im Inland), besteht ebenfalls die Möglichkeit, mittels Wahllkarte an der Wahl teilzunehmen. Dabei muss jedoch die Wahlkarte, sei es durch die Post oder zB über die Vertretungsbehörde, an die zuständige Landeswahlbehörde übermittlet werden.

Der Wahlberechtigte hat im Ausland mit einer Wahlkarte die Möglichkeit, auf vier verschiedene Arten zu wählen.

  1. Der Wahlvorgang wird bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland durchgeführt.
  2. Der Wahlvorgang wird vor einer einem österreichischen Notar vergleichbaren Person oder vor einer nach dem Recht des AUfenthaltsstaates zur Beglaubigung vorgesehenen Institutionen vollzogen und dorf beglaubigt.
  3. Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepass verfügt, dessen Ausstellungsdaen bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
  4. Bei Angehörigen einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation is Ausland entsendeten Einheit (zB UNO-Truppe) wird die Bestätigung auf der Wahlkarte vom Kommandanten der jeweiligen Einheit erteilt.

In jedem Fall muss der Wahlvorgang spätestens zu jenem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem in Österreich das letzte Wahllokal schließt. Es darf jedoch jederzeit vorher, auch vor dem eigentlichen Wahltag in Österreich, der Wahllvorgang im Ausland durchgeführt werden.
Die Wahlkarte muss so zeitgerecht abgeschickt werden, dass sie spätestens am achten Tag nach dem Wahltag,das ist der zweitfolgende Montag nach der Wahl, um 12 Uhr bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangt. (ACHTUNG!! In Österreich darf ein Wahlberechtigter nur am Wahltag und vor einer ordnungsgemäßen Wahlkommission wählen! Eine briefliche Übermittlung wie bei einem Auslandsaufenthalt ist hier ausgeschlossen!)


Wie und wo beantragt man eine Wahlkarte?

Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei jener Gemeinde zu bentragen, in deren Wählerverzeichnis man eingetragen ist. Die Antragstellung kann mündlich, zB anlässlich einer Vorsprache bei der Gemeinde oder schriftlich (formloses Schreiben, Telefax oder per e-mail) erfolgen. Bei der mündlichen Antragstellung ist die identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei der schriftlichen Beantragung ist jede andere geeignete Weise des Identitätsnachweises zulässig. Die Zustellung der Wahlkarte durch die Post erfolgt ausschließlich mittels Zustellnachweis (per Einschreiben). In Krankenanstalten kann die Antragstellung über die Verwaltung des jeweiligen Krankenhauses erfolgen.

Ein Wahlkartenantrag sollte unbedingt die folgenden Angaben enthalten:

  • Familien- und Vornamen des Antragstellers;
  • Geburtsdatum des Antragstellers;
  • die Adresse der EIntragung m Wählerverzeichnis (entfällt bei registrierten Auslandsösterreichern);
  • die genaue Zustelladresse, möglichst so, wie sie auf dem Kuvert stehen sollte.

Eine Besonderheit stellen jene Wahlberechtigten dar, die den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde benatragen. Sier müssen bei der Antragstellung die genaue Anschrift bekannt geben, an der der Besuch erfolgen soll. Bei Personen in Haft ist überdies eine Bestätigung duch die Anstaltsleitung erforderlich. Der Besuch durch eine besondere Wahlbehörde ist natürlich nur im Inland möglich.

Die Antragstellung für eine Wahlkarte kann aber den Tag der Wahlausschreibung bis längstens am dritten Tag vor der Wahl erfolgen. In Micheldorf kann unter der Adresse Rathausplatz 1, 4563 Micheldorf in Oö., die Wahlkarte schriftlich beantragt werden. Für die Beantragung mittels Telefax steht die Rufnummer +43 (7582) 612 50-41 zur Verfügung. Die entsprechende e-mail Adresse lautet: gemeinde@micheldorf.at.

Bei Wahlberechtigten im Ausland ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass es hier sehr oft ausgesprochen lange Postwege gibt. Es ist zu bedenken, dass der Postweg (auch der Rückweg!) zeitmäßig zu Lasten des Antragstellers geht, da die Wahlkarte spätestens am Wahltag in den Händen des Antragstellers sein und spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen muss. Es empfiehlt sich daher, speziell in Ländern mit erfahrungsgemäß langen Postwegen, bereits ca. drei bis vier Wochen vor dem Wahltag den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte zu stellen, um sicher zu gehen dass die Fristen nicht versäumt werden.

 

 

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